Das novellierte KWK-Gesetz (KWKG) führt die KWK-Förderung bestehender Anlagen gemäß dem KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) bis zum Jahre 2010 fort und ergänzt diese KWK-Förderung für neue KWK-Anlagen und Modernisierungen ab 2009 durch neue Bestimmungen sowie eine KWK-Anlagenkategorie über 2 MW.

Die KWK-Förderung bestehender und bis zum 31.12.2008 zugebauter Anlagen läuft wie im KWKG 2002 festgelegt weiter fort, wobei diese KWK- und BHKW-Anlagen ab dem 01. Januar 2009 auch für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag erhalten.

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) stellt sich folgendermaßen dar:

 

2008

2009

2010

2011…

Alte Bestandsanlagen

(Inbetriebnahme bis zum 31.12.1989)

 

 

 

 

Neue Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme zwischen 01.01.1990 und 31.03.2002)

0,82
Cent / kWh

0,56
Cent / kWh

 

 

Modernisierte Anlagen
(Alte Bestandsanlagen, modernisiert und zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen)

1,64
Cent / kWh

1,59
Cent / kWh

1,59
Cent / kWh

 

Neue kleine KWK-Anlagen
(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008)

2,10
Cent / kWh

2,10
Cent / kWh

1,94
Cent / kWh

 

Neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kW
(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008)

5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von
10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage

Neue Brennstoffzellen
(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008)

5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von
10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage

Für alle KWK-Anlagen, die ab 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.
Auch KWK-Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, erhalten ab dem 01.01.2009 gemäß ihrem Inbetriebnahmejahr einen KWK-Zuschlag für den intern genutzen Strom. Dieser KWK-Zuschlag bei KWK-Bestandsanlagen kannn sich je nach Inbetriebnahmejahr auch nach dem KWKG2002 orientieren.

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG 2009) stellt sich für Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009) folgendermaßen dar:

 

KWK-Zuschlag

Maximal geförderte Betriebsjahre

Maximal geförderte Vollbenutzungsstundenanzahl

Brennstoffzelle
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)

5,11 Cent/kWh

10 Jahre

 

KWK-Anlagen bis 50 kW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)

5,11 Cent/kWh

10 Jahre

 

KWK-Anlagen 50 kW – 2 MW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)

2,1 Cent/kWh

6 Jahre

30.000 VBNS

KWK-Anlagen größer 2 MW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)

1,5 Cent/kWh

6 Jahre

30.000 VBNS

Modernisierte KWK-Anlagen
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)

gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Neuanlagen

KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und diese überwiegend mit Prozesswärme versorgen, erhalten die Vergütung maximal 4 Betriebsjahre und bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Zur Glättung der Förderstufen erhalten KWK-Anlagen über 50 kW für die ersten 50 kW anteilig den höheren Vergütungssatz dieser Kategorie (5,11 Ct/kWh)
Außerdem erhalten KWK-Anlagen über 2 MW für die kleineren Leistungsstufen - also bis 50 kW (5,11 Cent) und von 50 kW bis 2 MW (2,1 Cent) - anteilig die höheren Vergütungssätze dieser Kategorien.