
Das novellierte KWK-Gesetz (KWKG) führt die KWK-Förderung bestehender Anlagen gemäß dem KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) bis zum Jahre 2010 fort und ergänzt diese KWK-Förderung für neue KWK-Anlagen und Modernisierungen ab 2009 durch neue Bestimmungen sowie eine KWK-Anlagenkategorie über 2 MW.
Die KWK-Förderung bestehender und bis zum 31.12.2008 zugebauter Anlagen läuft wie im KWKG 2002 festgelegt weiter fort, wobei diese KWK- und BHKW-Anlagen ab dem 01. Januar 2009 auch für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag erhalten.
Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) stellt sich folgendermaßen dar:
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2008 |
2009 |
2010 |
2011… |
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Alte Bestandsanlagen (Inbetriebnahme
bis zum 31.12.1989) |
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Neue Bestandsanlagen |
0,82 |
0,56 |
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Modernisierte Anlagen |
1,64 |
1,59 |
1,59 |
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Neue kleine KWK-Anlagen |
2,10 |
2,10 |
1,94 |
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Neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kW |
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von |
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Neue Brennstoffzellen |
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von |
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Für alle KWK-Anlagen, die ab 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.
Auch KWK-Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, erhalten ab dem 01.01.2009 gemäß ihrem Inbetriebnahmejahr einen KWK-Zuschlag für den intern genutzen Strom. Dieser KWK-Zuschlag bei KWK-Bestandsanlagen kannn sich je nach Inbetriebnahmejahr auch nach dem KWKG2002 orientieren.
Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG 2009) stellt sich für Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009) folgendermaßen dar:
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KWK-Zuschlag |
Maximal
geförderte Betriebsjahre |
Maximal
geförderte Vollbenutzungsstundenanzahl |
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Brennstoffzelle |
5,11 Cent/kWh |
10 Jahre |
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KWK-Anlagen bis 50 kW |
5,11 Cent/kWh |
10 Jahre |
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KWK-Anlagen 50 kW – 2 MW |
2,1 Cent/kWh |
6 Jahre |
30.000 VBNS |
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KWK-Anlagen größer 2 MW |
1,5 Cent/kWh |
6 Jahre |
30.000 VBNS |
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Modernisierte
KWK-Anlagen |
gemäß den entsprechenden
Bestimmungen für Neuanlagen |
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KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und diese überwiegend mit Prozesswärme
versorgen, erhalten die Vergütung maximal 4 Betriebsjahre und bis zu 30.000
Vollbenutzungsstunden. |
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Zur Glättung der Förderstufen erhalten KWK-Anlagen über 50 kW für die ersten 50 kW anteilig den höheren Vergütungssatz dieser Kategorie (5,11 Ct/kWh)
Außerdem erhalten KWK-Anlagen über 2 MW für die kleineren Leistungsstufen - also bis 50 kW (5,11 Cent) und von 50 kW bis 2 MW (2,1 Cent) - anteilig die höheren Vergütungssätze dieser Kategorien.