Das novellierte KWK-Gesetz (KWKG) führt die Förderung bestehender Anlagen gemäß dem KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) bis zum Jahre 2010 fort und ergänzt die Kategorisierung für KWK-Anlagen durch neue Bestimmungen sowie eine KWK-Anlagenkategorie über 2 MW.

Die Förderung bestehender KWK-Anlagen und BHKW-Anlagen läuft wie im KWKG 2002 festgelegt weiter fort, wobei diese KWK- und BHKW-Anlagen ab dem 01.01.2009 auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag erhalten.
Die Anlagenkategorien gemäß KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) stellen sich folgendermaßen dar:

Seit dem 01.01.2009 erhalten Anlagen, die nach dem KWKG 2009 oder dem KWKG 2002 kategoriesiert sind (bzw. werden) auch für den außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung genutzten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag.


Für alle KWK-Anlagen, die ab 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versorgungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.
Die Anlagenkategorien gemäß novelliertem KWK-Gesetz (§ 5 KWKG 2009) stellen sich folgendermaßen dar:

Die Höhe der Zuschlagszahlung ist in §7 des KWK-Gesetzes (KWKG 2009) geregelt und wird in der Rubrik "KWK-Gesetz - KWK-Zuschlag" näher erläutert.